Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 9 DBG vom 2024

Art. 9 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 9 Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner;
Kinder unter elterlicher Sorge (1)

1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

1bis Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. (2)

2 Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge (3) wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
(3) Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.62Staats- und Bundessteuer 2017Spesen; Rekurrenten; Berufs; Nebenerwerb; Einkommen; Steuergericht; Rekurs; Recht; Nebeneinkommen; Einsprache; Rechtsmittel; Bundessteuer; Pauschalabzug; Nebenerwerbstätigkeit; Einkünfte; Rekurrentin; Berufskosten; Staats; Steuerpflichtigen; Steuererklärung; Ehefrau; Veranlagung; Berufsauslagen; Einspracheentscheid; Kilometerentschädigung; Begehren; Vorinstanz; Eingabe
SOSGSTA.2017.15Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Rekurrenten; Trennung; Besteuerung; Herbst; Voraussetzung; Steuerpflichtigen; Voraussetzungen; Steuergericht; Ehegatte; Recht; Solothurn; Bundessteuer; Einsprache; Rekurs; Staat; Veranlagung; Unterlagen; Einwohnerdienste; Ehegatten; Staats; Lebensunterhalt; Vereinbarung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2002.00077Zeitliche Bemessung bei tatsächlicher Trennung der EhegattenErmessen; Rekurs; Ermessens; Ehegatte; Ehefrau; Rekurskommission; Recht; Liegenschaft; Eheleute; Steuerperiode; Ehemann; Ehegatten; Verwaltungsgericht; Einkommen; Pflichtigen; Schätzung; Steueramt; Steuererklärung; Schweiz; Trennung; Kommentar; Einschätzung; Sachdarstellung; Akten; Unrichtigkeit; önne
SGB 2018/16, B 2018/17Entscheid Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 StG, Art. 9 Abs. 1 DBG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren, es fehle der Nachweis, dass ihr aus der Delinquenz ihres Ehemannes in irgendeiner Weise Mittel zugeflossen seien, vermag nichts am Grundsatz zu ändern, dass das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird (Verwaltungsgericht, B 2018/16 und B 2018/17). Steuer; Steuern; Ehegatten; Bundes; Gemeinde; Recht; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Verfahren; Gemeindesteuern; Entscheid; Veranlagung; Ehemann; Ehefrau; Antrag; Einkommen; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Steueramt; Beschwerden; Besteuerung; Bezug; Steuerjahr; Haftung; Gemeinschaft; Beschwerdeverfahren; äftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 318 (2C_309/2014)Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). Steuer; Kanton; Steuerpflicht; Einkommen; Nebensteuerdomizil; Gatte; Gatten; Ehegatte; Gallen; Partner; Ehepaar; Rechtsprechung; Ehegatten; Eheleute; Hauptsteuerdomizil; Zugehörigkeit; Vermögens; Auffassung; Vorinstanz; Steuerharmonisierung; Steueramt; Liegenschaft; Kantonale; Steuerperiode; Bundesgesetz; änkte
140 II 167 (2C_490/2013)Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StHG; Art. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 3 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; DBA-D. Voraussetzung und Gegenstand der Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung; interkantonale Steuerausscheidung nach Wohnortwechsel (E. 2 und 3). Diskriminierung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bei der Personenfreizügigkeit sowie deren Übertragung auf das FZA und ihre Grenzen; Anwendbarkeit auf die Quellensteuer (E. 4). Unvereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem FZA, auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe (Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument) von Art. 21 Abs. 3 FZA (E. 5). Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem DBA-D offengelassen (E. 6). Steuer; Quelle; Schweiz; Kanton; Quellensteuer; Randnr; Urteil; Diskriminierung; Veranlagung; Einkommen; Recht; Bundes; Person; Schweizer; Personen; Staat; Quellenbesteuerung; Staats; Steuern; Abkommen; Diskriminierungsverbot; Rechtsprechung; Aufenthalt; Besteuerung; Wohnsitz; Kantone; Bezug; Folgend:

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti Kommentar DBG2022
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021