Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) Art. 9

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 9 LPGA de 2024

Art. 9 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 9 Impotence

Est réputée impotente toute personne qui, en raison d’une atteinte sa santé, a besoin de façon permanente de l’aide d’autrui ou d’une surveillance personnelle pour accomplir des actes élémentaires de la vie quotidienne.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 9 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220055Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Betreuung; Unterhalts; Arbeit; Berufungsbeklagten; Kinder; Betreuungs; Vorinstanz; Schul; Einkommen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Über; Phase; Abänderung; Pensum; Verfahren; Parteien; Oberstufe; Hilflosenentschädigung; Ziffer; ätzlich
ZHLE120070Eheschutz (Besuchsrecht)Gesuch; Gesuchsgegner; Besuch; Besuchsrecht; Gesuchsgegners; Tochter; Besuchsrechts; Berufung; Parteien; Verfahren; Gericht; Kindes; Kinder; Vorinstanz; Aufsicht; Entwicklung; Rechtspflege; Vorfall; Berufungsverfahren; Person; Gutachten; Entscheid; ührt
Dieser Artikel erzielt 54 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.16-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Ehefrau; Berufung; Ehemann; Kinder; Urteil; Ausbildung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bundesgericht; Betreuung; Unterhaltsbeitrag; Barunterhalt; Töchter; Recht; Ausbildungszulage; Eltern; Alter; Urteils; Betreuungsunterhalt; Phase; Überschuss; ührende
SOZKBER.2022.53-Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Apos; Kinder; Obhut; Unterhalts; Tochter; Elter; Eltern; Über; Überschuss; Partei; Phase; Urteil; Einkommen; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Mutter; Berufungsbeklagte; Parteien; Ferien; Barunterhalt; Trennung; Schulden; Kindes; Berufungsklägers; Vorderrichter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 322 (9C_763/2019)
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
Begleitung; Betreuung; Person; Beschwerdegegner; Heime; Sinne; Wohnform; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Stadt; Urteil; IV-Stelle; Betreuungsleistung; Wohnformen; Woche; Wohnen; Hilflosigkeit; Verbindung; Wohnung; Heimcharakter; Wohnintegration; Wohnintegrationsangebot; Verfügung; Anspruch; Pflege; Begleitete; Stunden; Invalidenversicherung
140 V 82 (8C_751/2013)Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). Einsprache; Mobiliar; Verzicht; Verzichtserklärung; Urteil; E-Mail; Widerruf; Einsprache-; Recht; Versicherung; Einspracheverzicht; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Gericht; Leistungsverzicht; Schweizer; Versand; Schweizerische; Versicherungsgesellschaft; Erwägungen; Hinweisen; Willenserklärung; Person; Empfänger; Privatrecht; Prozess

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG- 2. Aufl. Zürich, Basel, Genf2009