Art. 89b A. Fehlende Verwaltung
1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.
2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.
3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1183/2017 | Aufsichtsmittel | Beschwerde; Recht; Stiftung; Vorsorge; Beschwerdef?hrer; Unterst?tzung; F?rsorgestiftung; Ermessen; Destinat?r; Leistungen; Wohlfahrtsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Destinat?re; Unterst?tzungsleistung; Teuerungsausgleich; Ermessens; Vorinstanz; Aufsicht; Patronale; Gleichbehandlung; Verfahren; Urteil; Person; Stiftungsrat; Aufsichts; Ausrichtung; Streit; Ermessensleistung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessensleistungen |
A-6188/2014 | Aufsichtsmittel | Stiftung; Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgeber; Stiftungsurkunde; Patronal; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Vorsorge; Beweis; Arbeitgeberbeitragsreserve; Destinat?re; Versicherung; Finanziert; Recht; Beitr?ge; Stiftungsrat; Reglement; Bericht; Arbeitnehmerbeitr?ge; Arbeitnehmende; Stiftungsurkunden; Betrag; Stiftungsverm?gen; Patronale; Gutachten; Umbuchung; Verf?gung |