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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 89b ZGB vom 2024

Art. 89b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 89b A. Fehlende Verwaltung

1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1183/2017AufsichtsmittelBeschwerde; Recht; Stiftung; Vorsorge; Beschwerdef?hrer; Unterst?tzung; F?rsorgestiftung; Ermessen; Destinat?r; Leistungen; Wohlfahrtsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Destinat?re; Unterst?tzungsleistung; Teuerungsausgleich; Ermessens; Vorinstanz; Aufsicht; Patronale; Gleichbehandlung; Verfahren; Urteil; Person; Stiftungsrat; Aufsichts; Ausrichtung; Streit; Ermessensleistung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessensleistungen
A-6188/2014AufsichtsmittelStiftung; Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgeber; Stiftungsurkunde; Patronal; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Vorsorge; Beweis; Arbeitgeberbeitragsreserve; Destinat?re; Versicherung; Finanziert; Recht; Beitr?ge; Stiftungsrat; Reglement; Bericht; Arbeitnehmerbeitr?ge; Arbeitnehmende; Stiftungsurkunden; Betrag; Stiftungsverm?gen; Patronale; Gutachten; Umbuchung; Verf?gung
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