ZGB Art. 899 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 899 ZGB vom 2025

Art. 899 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 899 Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten A. Im Allgemeinen

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.

2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.


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Art. 899 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170099RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Apotheke; Parteientschädigung; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Höhe; Urteil; Verfahren; Ehemann; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung; ündet
ZHRT170100RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Apotheke; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Gesuchsgegners; Höhe; Urteil; Verfahren; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich
90 IV 196Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; örperlich; Inhaberaktien; örperliche; Aktie; Fluri; Einwirkung; Schweiz; Recht; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Roseba; Aktienkapital; Pfandsache; Urteil; ändete; Obergericht; Gläubiger; Schweizerische; Firma; Adolf; Beatrice; Fluri-Wyler; Pfandsachen; Sinne; ändeten; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheidung; Vorinstanz