Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 899 OR vom 2025

Art. 899 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 899 Umfang und Beschränkung

1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.19 (AG.2021.341)Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])Berufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Rechtsdomizil; Handelsregisteramt; Zivilgericht; Domizil; Entscheid; Verwaltung; Organ; Zivilgerichts; Domiziladresse; Präsident; Organisation; Handelsregisteramts; Gericht; Mitglied; Verfügung; Frist; Basel; Streitwert; Kantons; Auflösung; Anforderung; Präsidenten; Praxis; Gesellschaft; Tatsache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 289Art. 718 Abs. 3 OR. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei. 1. Ausservertraglicher Anspruch gegen die Aktiengesellschaft wegen deliktischen Verhaltens ihres Direktors. Die Haftung setzt keine Vertretungsbefugnis der Organperson voraus (E. 3-5). 2. Schutz des gutgläubigen Dritten, der auf zwei dem Anschein nach echte Kollektivunterschriften vertraut (E. 6). 3. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei im Berufungsverfahren verneint (E. 9). Organ; Berufung; Haftung; Handlung; Recht; Gesellschaft; Vertretung; Beklagten; Handlungen; Person; Organperson; Bundesgericht; Verrichtungen; Urteil; Vertretungsbefugnis; Merban; Corporation; Abschluss; Rechtsgeschäfte; Unterschrift; Ausübung; Nebenpartei; Berufungsverfahren; Dresdner; Handelsgericht; Direktor; Organkompetenz; Gesellschafter