Code civil suisse (CC) Art. 898

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 898 CC de 2025

Art. 898 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 898 Effets

1 Le créancier qui n’a reçu ni paiement ni garantie suffisante peut, après un avertissement préalable donné au débiteur, poursuivre comme en matière de nantissement la réalisation de la chose retenue.

2 S’il s’agit de titres nominatifs, le préposé ou l’office des faillites procède en lieu et place du débiteur aux actes nécessaires à la réalisation.


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Art. 898 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150062Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021)Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Verfahren; Forderung; Vorinstanz; Berufung; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Sicherheit; Frist; E-Mail; Sicherstellung; Rechtsschutz; Betrag; Stellung; Beweis; Check; Fällen; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Herausgabe
VDHC/2017/390-éhicule; éparation; éposé; èces; Intimée; écessaire; écembre; étention; éhicules; éance; érer; Morges; Chambre; étaient; épétition; édéral; éposée; êté; épôt; épositaire; Aucun; écupérer; écessaires; Assurance; éder; Partant
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 III 53Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 898 Abs. 1 ZGB, Art. 282 ff. SchKG. Eine gerichtliche Hinterlegung ist nur dann in diesem Sinne zu berucksichtigen, wenn sie als gültig anerkannt ist. Fehlt es noch an der (nach § 392 der ZPO des Kantons Zürich erforderlichen) richterlichen Bewilligung, so steht es dem Betreibungsamte nicht zu, gegen den Willen des Schuldners den bei der Gerichtskasse liegenden Barbetrag auch für den Fall, dass der Richter die Hinterlegung nicht zulässt, der Retention zu unterstellen und im Hinblick darauf zu sperren. Retention; Schuldner; Hinterlegung; Schuldnerin; Betreibung; Hinterlage; Retentionsurkunde; Richter; Betreibungsamt; Gläubiger; Bewilligung; Mietzins; Barhinterlage; Entscheid; Sicherstellung; Retentionsrecht; äftig; Recht; Einrichtungs; Bezirksgerichtskasse; Verfügung; Pfandrecht; Gericht; Arrest; Sachen; Gerichtskasse; Beträge; Vermieter; Mietzinse; Retentionssurrogat
89 III 721. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründen vom Deckungsprinzip des Art. 126 SchKG ausgenommen worden? (Erw. 1). 2. Sind in einer Betreibung auf Pfändung Gegenstände verwertet worden, an denen Pfandrechte bestehen, so ist den Pfandgläubigern nur der aus diesen Gegenständen erzielte Reinerlös, nach Abzug der auf sie entfallenden Verwertungs- und Verteilungskosten, zuzuweisen. - Art. 144 Abs. 3 und 4, sinngemässe Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG. (Erw. 2). Retentionsrecht; Verwertung; Forderung; SchKG; Betreibung; Forderungen; Rekurrentin; Verteilung; Pfand; Recht; Garage; Verwertungs; Deckungsprinzip; Erlös; Betreibungsamt; Vermieter; Verpächter; Pfändung; Reinerlös; änden; Verwertungskosten; Gläubiger; Erlöse; ürfe; ähnt; Moderne; Abzug; ähnte; Wagen; Abrechnung