Art. 898 IV. Wirkung
1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF150062 | Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021) | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Verfahren; Forderung; Vorinstanz; Berufung; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Sicherheit; Partei; E-Mail; Sicherstellung; Rechtsschutz; Betrag; Stellung; Beweis; Check; Fällen; Frist; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Bestrittene; Hinreichend; Herausgabe |
LU | 1C 11 6 | Art. 895 Abs. 1 und 898 Abs. 1 ZGB. Untergang des Retentionsrechts bei Sicherstellung der Retentionsforderung. | Gläubiger; Retentionsrecht; Sicherstellung; Forderung; Sicherheit; Gesuchsteller; Bankgarantie; Gesuchsgegnerin; Recht; Verwertung; Hinreichend; Sichergestellt; Rampini/Schulin/Vogt; Retentionsforderung; Zurückbehaltung; Streitfall; Rechtskräftiges; Urteil; Parteienvergleich; Einwand; Zeitlich; Genügende; Untergang; Retentionsrechts; Retentionsforderung; ======================================================================; Erwägungen:; Sachen; Willen; Schuldners |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 III 53 | Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 898 Abs. 1 ZGB, Art. 282 ff. SchKG. Eine gerichtliche Hinterlegung ist nur dann in diesem Sinne zu berucksichtigen, wenn sie als gültig anerkannt ist. Fehlt es noch an der (nach § 392 der ZPO des Kantons Zürich erforderlichen) richterlichen Bewilligung, so steht es dem Betreibungsamte nicht zu, gegen den Willen des Schuldners den bei der Gerichtskasse liegenden Barbetrag auch für den Fall, dass der Richter die Hinterlegung nicht zulässt, der Retention zu unterstellen und im Hinblick darauf zu sperren. | Retention; Schuldner; Hinterlegung; Schuldnerin; Betreibung; Hinterlage; Retentionsurkunde; Richter; Betreibungsamt; Gerichtliche; Gläubiger; Mietzins; Bewilligung; Barhinterlage; Entscheid; Sicherstellung; Retentionsrecht; Rechtskräftig; Recht; Liegende; Einrichtungs; Liegenden; Bezirksgerichtskasse; Verfügung; Pfandrecht; Gericht; Sachen; Arrest; Gerichtskasse; Hinterlegte |
89 III 72 | 1. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründen vom Deckungsprinzip des Art. 126 SchKG ausgenommen worden? (Erw. 1). 2. Sind in einer Betreibung auf Pfändung Gegenstände verwertet worden, an denen Pfandrechte bestehen, so ist den Pfandgläubigern nur der aus diesen Gegenständen erzielte Reinerlös, nach Abzug der auf sie entfallenden Verwertungs- und Verteilungskosten, zuzuweisen. - Art. 144 Abs. 3 und 4, sinngemässe Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG. (Erw. 2). | Retentionsrecht; Verwertung; Forderung; SchKG; Betreibung; Forderungen; Rekurrentin; Verteilung; Pfand; Recht; Garage; Verwertungs; Deckungsprinzip; Erlös; Betreibungsamt; Gesicherte; Vermieter; Verpächter; Pfändung; Verwertungskosten; Gesicherten; Gläubiger; Gedeckt; Reinerlös; Erlöse; Erwähnt; Moderne; Abzug; Erwähnte; Wagen |