OR Art. 898 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 898 OR vom 2024

Art. 898 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 898 Geschäftsführung und Vertretung 1. Im
Allgemeinen
(1)

1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.

2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/9Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Verwaltung; Gruppe; Gesellschaft; Vorinstanz; Geschäft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Urteil; Mitglieder; Aufsicht; Pflicht; Aufsichts; Verwaltungsrat; Über; Beschwerdeführer; Verfügung; Sorgfalt; Aufsichtsrecht; Begründung; Personen
B-1568/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Vorinstanz; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv-Ziff; Person; Beschwerdeführern; Publikumseinlagen; Mitglied; Gesellschaften; Untersuchung; Organ; Bewilligung; Akten; Urteil; Untersuchungs; Energie; Verfahren; Darlehen