CCS Art. 895 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 895 CCS dal 2025

Art. 895 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 895 Diritto di ritenzione I. Condizioni

1 Le cose mobili e le cartevalori che per volontà del debitore si trovano in possesso del creditore possono da questi essere ritenute in garanzia del suo credito, purché il credito sia scaduto e, secondo la sua natura, vi sia connessione fra il credito e la cosa.

2 Fra commercianti, tale connessione esiste già pel fatto che tanto il possesso della cosa quanto il credito derivano dalle loro relazioni di affari.

3 Il creditore ha il diritto di ritenzione, ancora che la cosa da lui ricevuta in buona fede non appartenga al debitore, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso anteriore.


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Art. 895 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190034Erbteilung (Erbenvertretung etc.)Erben; Berufung; Beschluss; Erbenvertreter; Recht; Vorinstanz; Massnahme; Entscheid; Erbenvertretung; Erbenvertreterin; Beklagten; Dispositiv; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Vollstreckung; Dispositivziffer; Begründung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Sinne; Berufungsverfahren; Obergericht; Lasskonto; Sodann; Verbindung; Gericht; Vollstreckungsmassnahme
ZHLA170029Arbeitsrechtliche ForderungAusmass; Ausmasse; Arbeit; Beklagte; Beklagten; Träge; Baustelle; Zeuge; Kläger; Rechnung; Klägers; Vertrag; Kündigung; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Baustellen; Akonto; Vertrags; Arbeitsvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Anwalt; Recht; Beauftragte; Auftraggeber; FELLMANN; Leistung; Honorar; Mandat; Kommentar; Standes; Nötigung; Androhung; Herausgabe; Möglichkeit; Rechtsprechung; Urkunden; Hinweisen; Beauftragten; Standesregel; Urteil; Honorarforderung; Fristen
116 III 120Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. Retention; Recht; SchlTZGB; Retentionsrecht; Pacht; Vermieter; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Pachtrechts; Rekurrentin; Betreibung; Obligationenrecht; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Betreibungsamt; Retentionsurkunde; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Bestimmungen; Mietrecht; SchKG; Grundsatz; Zeitpunkt; Begehren; Forderung; Mietzins; Miete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PeterBasler Kommentar-Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2007
RehbinderBasler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1996