Art. 895 B. Retentionsrecht
1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190034 | Erbteilung (Erbenvertretung etc.) | Erben; Berufung; Beschluss; Erbenvertreter; Recht; Vorinstanz; Massnahme; Partei; Angefochten; Entscheid; Vorsorgliche; Angefochtene; Erbenvertretung; Erbenvertreterin; Beklagten; Dispositiv; Angefochtenen; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Vollstreckung; Dispositivziffer; Begründung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Beschwerde; Sinne; Berufungsverfahren |
ZH | LA170029 | Arbeitsrechtliche Forderung | Ausmass; Ausmasse; Arbeit; Klagte; Beklagten; Träge; Baustelle; Zeuge; Rechnung; Klägers; Partei; Vertrag; Kündigung; Habe; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Recht; Baustellen; Akonto; Chung; Vertrags; Arbeitsvertrag; Geschäfts; Habe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 IV 322 | Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). | Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Obligatorische; Auftrag; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Leistung; Honorar; Mandat; Kommentar; Recht; Standes; FELLMANN; Verwertbare; Androhung; Herausgabe; Droht; Rechtsprechung; Verwertbaren; Nötigung |
116 III 120 | Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. | Retention; Recht; SchlTZGB; Retentionsrecht; Pacht; Zwingende; Vermieter; Revidierte; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Revidierten; Pachtrechts; Rekurrentin; Betreibung; Rechtlich; Obligationenrecht; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Betreibungsamt; Retentionsurkunde; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Bestimmungen; Gelte; Mietrecht; SchKG; Fällig; Sind |
Autor | Kommentar | Jahr |
Corrado Rampi-ni, Hermann Schulin, Nedim Peter Vogt | Basler-Kommentar zum Zivilgesetz- buch II | 2007 |
Rehbinder | Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht | 1996 |