Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 894 OR vom 2025

Art. 894 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 894 Wählbarkeit 1. Mitgliedschaft

1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 894 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180161OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Beklagten; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Silvan; Sdzuy; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Mitteilung; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Winterthur-Altstadt; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann
ZHHE160469OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Organisationsmangel; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Wiedikon; -Zürich; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 344Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers. Zulässigkeit des Selbsteintritts sowohl aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen (E. 2a) wie auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Verbotes des Verfallsvertrages (E. 2b) bejaht.
Selbsteintritt; Selbsteintritts; Auslegung; Handelsgericht; Auffassung; Pfandgläubiger; Börse; Zulässigkeit; Gesichtspunkt; Verwertung; Übervorteilung; Selbsteintrittes; Vereinbarung; Schuldner; Urteil; Berufung; Verpfändung; Pfandgläubigers; Abmachungen; Verfallsvertrages; Erwägungen; Aktien; Pfandverschreibung; Befugnis; Vertragsauslegung