Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 893

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 893 ZGB vom 2024

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Art. 893 3. Rang der Pfandrechte

1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 893 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF120014PfandrechtKonkurs; Verfahren; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Konkursamt; Gläubigerversammlung; Begehren; Konkurseröffnung; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorladung; Parteien; Auflage; Prozesse; Stockwerkeigentümer; Bauhandwerker; Stellung; Beklagten; Zivilprozess; Sinne
VDJug/2022/59Appel; ’appel; ’il; énal; Office; ’appelant; éclaration; édure; énale; ’au; ’office; éfense; éfenseur; écembre; égal; égale; Mathilde; Ram-Zellweger; éciation; édé; ébats