CCS Art. 891 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 891 CCS dal 2024

Art. 891 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 891 III. Effetti 1. Diritti del creditore

1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del pegno in caso che non venga soddisfatto.

2 Il diritto di pegno gli garantisce il credito, compresi gli interessi convenzionali, le spese di esecuzione e gli interessi di mora.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 891 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHLF150062Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021)Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Verfahren; Forderung; Vorinstanz; Berufung; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Sicherheit; Frist; E-Mail; Sicherstellung; Rechtsschutz; Betrag; Stellung; Beweis; Check; Fällen; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Herausgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Verrechnung; Betreibung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Pfandrecht; Recht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Stiftung; Vermögenswerte; Verwertung; Forderungen; Guthaben; Arrest; Beschwerdegegner; Forderung; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Urteil; Vorinstanz; Betriebenen; Hauptforderung; Fondsanteile; Vermögenswerten
110 III 5Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Anspruch auf Vorausverwertung von Pfändern ist auch im Falle der Betreibung auf Konkurs mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Betreibung; Konkurs; SchKG; Zahlungsbefehl; Pfandverwertung; Rekurs; Betreibungsamt; Pfändung; Erläuterungen; Rekurrentin; Verwertung; Gläubiger; Schuldner; Verwertungsbegehren; Konkursandrohung; Schuldbetreibung; Rekursgegnerin; Recht; Vorausverwertung; Aufsichtsbehörde; Forderung; Entscheid; Schuldbetreibungs; Anspruch; Schuldbriefe; Pfänder

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ZoblKommentar zum Zivilgesetzbuch1993