ZGB Art. 890 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 890 ZGB vom 2025

Art. 890 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 890 Haftung des Gläubigers

1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.

2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 890 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU130029Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2013 (VO130050)Recht; Vorinstanz; Forderung; Obergericht; Rechtspflege; Darlehen; Fahrzeug; Aussichtslosigkeit; Eingabe; Huber; DIKE-Komm-ZPO; Gericht; Gesuch; Friedensrichteramt; Obergerichts; Sachverhalt; Anspruch; Urteil; Beklagten; Höhe; Schlichtungsverfahren; Voraussetzung; Beweismittel; Fahrzeugs; Verkehrswert; Bundesgericht; Kantons
VDHC/2013/664-Appel; Appelant; éfendeur; érêt; Masse; Intimée; Lappel; Ferrari; êté; épens; Lappelant; Chambre; érêts; Selon; étant; èces; éancier; évrier; éhicule; Avait; Avance; érieur; Sàrl; étention; émontre; êtés

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130071Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Obergerichts; Verfahren; Fahrzeug; Kanton; Einkommen; Darlehen; Kantons; Obergerichtspräsident; Person; Beurteilung; Gericht; Beleg; Hauptsache; Darlehens; Friedensrichteramt; Anspruch; Mittellosigkeit; Notbedarf; Verhältnisse; Mitwirkungspflicht; Rechtsbeistand; Gemeinde; Bestellung; Rechtsbeistandes; ändig
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid ZGB2012