ZG Art. 89 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 89 ZG vom 2023
Art. 89 5. Kapitel: Gebühren
1 Das BAZG kann Gebühren erheben für:a. Verfügungen, die es in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt;b. Dienstleistungen, die es erbringt, namentlich indem es seine Infrastruktur sowie seine Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.
2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche das BAZG nach der Zollgesetzgebung vornimmt.
3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.
4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.