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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 89 StPO vom 2024

Art. 89 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 89 7. Abschnitt: Fristen und Termine Allgemeine Bestimmungen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
ZHUE210183NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Desinfektionsmittel; Aussagen; Eingabe; Untersuchung; Rechtsvertreter; Frist; Untersuch; Beweis; Entscheid; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Zürich-Sihl; Begründung; Eröffnung; Verfahren; Rücksprache; Anträgen; Wiederherstellung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR140003Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurs; Rekurrent; Verwaltungs; Rekurrenten; Obergericht; Rekursgegnerin; Verfahren; Kantons; Verfahrens; Prozessentschädigung; Verrechnung; Recht; Verfahren; Verwaltungskommission; Verfügung; Prozessentschädigungen; Obergerichts; Höhe; Forderung; Kommentar; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Verfahrenskosten; Zentrale; Inkassostelle; Mitteilung; /Röhl; Verwaltungsrechtspflegegesetz
SOBKBES.2024.58-Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft
125 III 401Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). Kindes; Gericht; Scheidung; Kindesschutzmassnahme; Zuständig; Zuständigkeit; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Ziffer; Richter; Behörde; Urteil; Gewalt; Behörden; Richters; Scheidungsrichter; Regelung; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Anordnung; Verhältnisse; Obergericht; Kinder; Tochter; Bundesgericht; Gerichts; Anordnungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2024.6, BP.2024.47Urteil; Bundes; Entschädigung; Recht; Berufung; Gerichts; Verfahren; Verteidigung; Berufungsverfahren; Bundesstrafgerichts; Honorar; Bundesgericht; Kammer; Apos;; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Akten; Aufwand; Kanton; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Gericht; Anspruch; Notwehr; Kantons; Bemühungen
BB.2023.172Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Frist; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Anforderungen; Tribunal; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verfahren; Einsprache; Begründung; StBOG; Entscheide; Person; Rechtsmittelinstanz; Verbesserung; Rechtsmittelbelehrung; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss