Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 89

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 89 SchKG vom 2025

Art. 89 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 89 Zeitpunkt (1)

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 89 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne
ZHPS220011PfändungFahrzeug; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Fahrzeuges; Sinne; Verkehr; Schuldner; Verkehrsmittel; Betreibungsamtes; Verfügung; Arbeit; Konkurs; Wiedereingliederung; Schuldbetreibung; Einkäufe; Zeitpunkt; Pfändungsvollzug; Kompetenzcharakter; Invaliden; Aufsichtsbehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.22-Pfändung; Pfändungsvollzug; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Oberrichter; Urteil; Oberrichterin; Kofmel; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Antrag; Erbschaft; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:
SOSCBES.2024.12-Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Rentenpfändung; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Gläubigerin; Aufschub; Betreibungshandlungen; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Verfahren; Neuschätzung; Zuständigkeit
124 III 170Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Schuldbetreibung; Konkurs; Sozialversicherungsanstalt; Bereich; Ämter; Pfändung; Datenschutzbeauftragte; Auflage; Leistung; Schuldners; Betreibungsamtes; Schuldbetreibungs; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Hinterlassenenversicherung; Personendaten; Argument; Recht; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Thomas SchKG2014