ArGV1 Art. 89 - Datenschutz

Einleitung zur Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 89 ArGV1 vom 2023

Art. 89 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 89 Datenschutz

(Art. 16 Abs. 2 DSG, Art. 44–46 ArG)Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit das Gesetz (ArG) keine abweichenden Bestimmungen kennt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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