ZGB Art. 888 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 888 ZGB vom 2025

Art. 888 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 888 Untergang 1. Besitzesverlust

1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.

2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 888 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2015/1000-Appel; éance; éfenderesse; Appelante; écis; écision; érêt; Objet; éterminé; Banque; Trustee; également; éances; Intimée; Lappel; Affaire; étention; énéral; Affaires; éancier; Lappelante; édéral; ésent
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Frist; Surselva; Ersatz; Arctic; Retentionsgegenstände; SchKG-; Retentionsbeschlag; Registrierkasse; Beschwer; Besitz; Schneemobils; Verwertungsbegehren; Registrierkassen; Retentionsrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 34Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. Pfand; Pfandrecht; Schuldbrief; Verpfänder; Schuldbriefe; Pfandrechtes; Weiss; Zuber; Pfandsache; Über; Untergang; Rückgabe; Schuldbriefes; Urteil; Besitz; Rudolf; Übergabe; Pfandgläubiger; Berufung; Schweizer; Walter; Geschäfte; Kantons; Willen; Begründung; Regel
80 II 235Faustpfandbestellung (Art. 884 ZGB) durch Schlüsselübergabe. Ungültig, wenn dem Verpfänder ein zweiter Schlüssel zu freiem Gebrauche belassen wird (Erw. 1). Bloss gelegentliche Aushändigung des Schlüssels an den Verpfänder, auf kurze Zeit zu bestimmtem Zweck gemäss Weisung des Pfandgläubigers, macht jenen zum blossen Besitzdiener, so dass das Pfandrecht wirksam bleibt. Art. 888 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). Pfand; Schlüssel; Pfandrecht; Schuldnerin; äubig; Besitz; Verpfänder; ültig; äubige; Weinlager; Recht; üher; Verpfändung; Obergericht; Pfandsache; Urteil; Zweck; Konkurs; Darlehen; Garnitur; Verkäufer; Rechte; Pfandgläubiger; Pfandbesitz; Besitzdiener; übergab; Sicherheit; ändet; ügen; Kredit