ZG Art. 88 - Schuldbetreibung
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 88 ZG vom 2023
Art. 88 Schuldbetreibung
1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG (1) ist einzuleiten, wenn:a. eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesichert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; undb. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderung unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.
3 Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt.
(1) [SR 281.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.