StGB Art. 88 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 88 StGB vom 2025

Art. 88 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 88 Bewährung

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 88 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180044Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und RückversetzungBeschuldigte; Beschuldigten; Staat; Freiheit; Staats; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat-Nr; Landes; Urteil; Landesverweis; Landesverweisung; Gericht; Betäubungsmittel; Probezeit; Vergehen; Ausschreibung; Recht; Berufung; Vollzug; Dispositiv; Vollzug; Dispositivziffer; Gericht; Droge; Verfügung
ZHSB150427Mehrfache Vergewaltigung etc. Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Vater; Recht; Übergriffe; Aussagen; Genugtuung; Verteidigung; Mutter; Vorinstanz; Anzeige; Urteil; Berufung; Vaters; Glaubhaftigkeit; Kanton; Kantons; Schaden; Sinne; Schadenersatz; Gericht; Vergewaltigung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 50Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4 aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2). Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4). Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b). Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c). Über; Telefon; Überwachung; Bundes; E-Mail; Teilnehmer; Fernmeldeverkehr; Eingriff; Teilnehmeridentifikation; Auskunft; Sinne; Fernmeldegeheimnis; Fernmeldegesetz; Genehmigung; Fernmeldeverkehrs; Grundlage; E-Mail-Verkehr; Auskunfts; Botschaft; Herausgabe; Anbieter; Voraussetzung; Absender; Telefongeheimnis; Voraussetzungen; Recht; Telefonüberwachung
120 Ib 504Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Entzug des Führerausweises; Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer? Wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft, kann die Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen. Entzug; Massnahme; Führer; Führerausweis; Entzugs; Führerausweisentzug; Verfahrens; Fahrzeug; Strasse; Entzugsdauer; Entscheid; Recht; Ereignis; Anordnung; Vorinstanz; Sanktion; Strassenverkehr; Mindestentzugsdauer; Verfahrensdauer; Schuld; Warnungsentzug; Verschulden; Zeitablauf; Strassenverkehrs; Bundesgericht