Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 88 OR vom 2025

Art. 88 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 88 Quittung und Rückgabe des Schuldscheines 1. Recht des Schuldners

1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.

2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.


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Art. 88 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170007ForderungDarlehen; Darlehens; Beweis; Vertrag; Quittung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Darlehenssumme; Darlehensvertrag; Rechtsöffnung; Vermutung; Irrtum; Klägers; Beweis; Meilen; Bezirksgericht; Partei; Urteil; Verfahren; Parteien; Übergabe; Vertrags; Betreibung; Forderung; Klage
ZHPS130132Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Existenzminimum; Mietzins; Schuldner; Vorinstanz; Vonder; Mühll; Hinweis; Beschwerdeführers; I-Vonder; Kanton; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Entscheid; Notbedarf; Betreibungsamtes; Kantons; Meilen; Betrag; Bezirksgericht; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; ärtige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2017.153Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). Forderung; Feststellung; Klage; Feststellungsklage; Recht; Rechtskraft; Verfahren; Entscheid; Klagerückzug; Bundesgericht; Erstgericht; Forderungen; SchKG; Urteil; Leistung; Aberkennungsklage; Klageantwort; Wortlaut; Erwägung; Hinweis; Sachverhalt; Rückzug; Feststellungklage; Abweisung; Betreibung; Leistungsklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
134 V 257 (9C_280/2007)Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 81 und 82 aAHVV; Art. 89 HRegV (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse (vorläufig) von einer Fortsetzung des Schadenersatzverfahrens Abstand genommen und sich das Recht vorbehalten hat, die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, lässt ihre diesbezüglichen Befugnisse grundsätzlich unbeschadet. Das Prinzip des "ne bis in idem" wird nicht verletzt (E. 2.1-2.3.2). Wenn eine Aktiengesellschaft zufolge fehlender Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, gelten der Schaden und auch dessen Kenntnis - unter Vorbehalt anderweitiger Anhaltspunkte - mit der Publikation der Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt als eingetreten (E. 3.3.3-3.5). Cassa; Tribunale; Azione; Amministrazione; Corte; Autorità; Iscrizione; Opposizione; Esistenza; Interessato; Ufficio; Ultima; Zurigo; Cantone; Ticino; Handelsregister; Schaden; Altro; Ufficiale; Avendo; Assenza; Flückiger; Importo; Infatti; Berna; Entrata; Verwaltungsrecht; Sozialversicherung; Abrogato; Ipotesi

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Arbeitnehmer; Alter; Vorinstanz; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Personen; Reglement; Urteil; Hinterlassene; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Arbeitgeber; Lebenspartner; Renten; Sanierung; Arbeitnehmervertreter; Vorsorgereglement; Versicherung
B-6104/2012UrheberrechtQuot;; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Antrag; Rückstellung; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Beschluss; ProLitteris; Feststellung; Aufsicht; Verwaltung; Urheberrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- éd.2017
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016