MStG Art. 88 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 88 MStG vom 2025

Art. 88 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 88 Franktireur (1)

Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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