Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 88

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 88 KVG vom 2024

Art. 88 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 88 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht , mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 88 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN060275Beseitigung des RechtsvorschlagsRecht; SchKG; Rechtsöffnung; Einrede; Entscheid; Beklagten; Rechtsöffnungs; Verfügung; Vorinstanz; Nichtigkeitsbeschwerde; Dispositiv; Verfahren; Betreibung; Verfahrens; Martigny; St-Maurice; Rechtsvorschlag; Rechtsöffnungsentscheid; Gericht; Frist; Klägers; Beseitigung; Rechtsbegehren; Zivil; Betreibungsamt; Beschwerdegegner; Entscheids; ässig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 147Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren. Alt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (nunmehr Art. 90 Abs. 3 KVV) schreibt den Krankenversicherern vor, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen zu mahnen und anschliessend bei ausgebliebener Bezahlung das Vollstreckungsverfahren nach SchKG einzuleiten. (Erw. 5) Die verordnungsmässige Notwendigkeit, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu mahnen, ist verfassungs- und gesetzeskonform. (Erw. 6) Prämien; Vollstreckung; Kostenbeteiligungen; Versicherung; Vollstreckungsverfahren; SchKG; Betreibung; Mahnung; Rechtsöffnung; Fassung; Forderung; Verwaltungsgericht; Visana; Kasse; Zahlung; Sinne; Bundesrat; Zwangsvollstreckung; Betreibungs; Urteil; Krankenpflegeversicherung; Mahnkosten; Krankenversicherung
125 V 266Art. 102 Ziff. 5 BV; Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 96 KVG; Art. 9 Abs. 3 KVV. Da das Gesetz die nähere Regelung der Vollstreckung von Kassenforderungen nicht an den Bundesrat delegiert hat und Art. 9 Abs. 3 KVV, welcher das in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG statuierte Recht auf Wechsel des Versicherers einschränkt, den einer Vollzugsnorm gesetzten Rahmen überschreitet, ist diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig. Versicherer; Prämien; Versicherung; Kündigung; Kasse; Recht; Bundesrat; Kostenbeteiligung; Leistung; Versichererwechsel; Lücke; Versichererwechsels; Sanktion; Regelung; Versicherungsverhältnis; Grundlage; Prämienzahlung; Krankenkasse; Versicherungsgericht; Vollstreckung; Hinweis; Krankenpflege; Verpflichtung; Person; Gesetzmässigkeit; Kassen; Kostenbeteiligungen; Prämienzahlungs; Verordnung