Art. 88 (1) Fuss-, Wander- und Velowege
1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.
2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.
(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2018, in Kraft seit 23. Sept. 2018 (BB vom 13. März 2018, BRB vom 27. Jan. 2019 – AS 2019 525; BBl 2016 1791; 2017 5901; 2018 1859; 2019 1311).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/28 | Entscheid Strassenrecht, Wegklassierung, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 | |
AG | AGVE 2010 29 | AGVE - Archiv 2010 Verwaltungsgericht 156 [...] 29 Eigentum an einer Brücke des Kantonalen Wanderwegnetzes; Zuständigkeit... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 I 1 (1P.471/2006) | Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 3 Abs. 2 Ziff. 3 GVG/ZH; Ablehnung eines Richters. Unbefangenheit des Richters in einem Prozess, in dem das Mitglied einer Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftritt. Der Umstand, dass der Anwalt ein derartiges richterliches Nebenamt ausübt, tangiert im vorliegenden Fall das Gebot der Waffengleichheit der Parteien nicht (E. 5.3). Akzessorische Überprüfung der Zürcher Gerichtsorganisation, die den Mitgliedern des kantonalen Kassationsgerichts die berufsmässige Parteivertretung vor unteren Gerichten erlaubt (E. 6). | Richter; Anwalt; Gericht; Recht; Beschwerde; Partei; Kassationsgericht; Ausstand; Urteil; Beschwerdeführer; Mitglied; Kassationsgerichts; Entscheid; Bundesgericht; Anwalts; Zivilprozess; Richterin; Kanton; Hinweis; Anwalt; Nebenamtlich; Mitglieder; Partei; Rechtlich; Bezirks; Parteivertreter; Parteien; Mitgliedern; Verfahren |
127 I 164 | Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos; Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II. Prüfungsprogramm bei Fehlen eines aktuellen Interesses; Beschränkung auf grundsätzliche Fragen (E. 1a und 6). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund: Bewilligungspflicht, Interessenabwägung unter Beachtung des ideellen Gehalts der Grundrechte, Anordnung von Auflagen und Bedingungen, Mitwirkungspflicht der Veranstalter (E. 3). Prüfung des Ersuchens unter dem Aspekt der Verkehrsverhältnisse und des Gefahrenrisikos (E. 4). Grundsätzlicher Anspruch, Kundgebungen auch auf Plätzen durchzuführen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen, hingegen dem Gemeingebrauch gewidmet sind (E. 5b). Beurteilung der zeitlichen Verschiebung einer Kundgebung (E. 5c). | Demonstration; Versammlung; Meinung; Meinungs; Versammlungsfreiheit; Bewilligung; Kundgebung; Beschwerde; Davos; Interesse; Bundes; Behörde; Landrat; Recht; Samstag; Verschiebung; Verkehr; Sonntag; Veranstalter; Sicherheit; Gemeingebrauch; Plätze; Sinne; Verhältnisse; Verkehrs; Kundgebungen; Betracht; Behörden; Werden; Platz |