BGG Art. 88 - Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 88 BGG vom 2024

Art. 88 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und abstimmungen sind zulässig:

  • a. in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
  • b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
  • 2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2020/45Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Die Verabschiedung einer Botschaft und von Beschlussesentwürfen zuhanden des Kantonsrats stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2020/45). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_352/2020). Recht; Quot; Kanton; Verwaltungsgericht; Regierung; Gallen; Zuständigkeit; Verfahren; Spital; Rechtsmittel; Bundes; Kantons; Verfügung; Verhandlung; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Bundesgericht; Vorinstanz; Abteilungspräsident; Verfügungen; Verwaltungsrechtspflege; Beschluss; Eingabe; Gericht; Nichteintreten
    SGB 2019/111Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Der Beschluss, bei der Umsetzung von Bauprojekten, für welche die Kredite im obligatorischen Finanzreferendum genehmigt wurden, eine "Denkpause" einzulegen, stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/111). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_353/2020). Spital; Recht; Kanton; Quot; Regierung; Gallen; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Bundes; Bauprojekt; Verfügung; Entscheid; Wattwil; Bauprojekte; Altstätten; Spitalverbunde; Verfahren; Spitalanlagengesellschaft; Standort; Projekt; Beschluss; Bundesgericht; Kantonsrat; Millionen; Franken
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 426 (1C_605/2016)Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz; Beschwerde in Stimmrechtssachen; abstrakte Normenkontrolle; Art. 29a BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 2 BGG. Wird im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, ein Erlass verletze in der Umschreibung der politischen Rechte höherstufig garantierte Rechte, übernimmt die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG die Funktion von Art. 82 lit. b BGG. Die Legitimation und der Instanzenzug richten sich indes nach den spezifischen Regeln der Beschwerde in Stimmrechtssachen (E. 1). Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes müssen die Kantone in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen. Die Ausnahme gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wonach die Kantone gegen Akte des Parlaments und der Regierung in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten nicht zwingend ein Rechtsmittel vorsehen müssen, gilt nicht für Rechtsmittelentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Die Regelung des Kantons Schwyz, wonach gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats oder des Kantonsrats, welche im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen ergehen, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, bietet keine Probleme, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid oder Realakt auf Einsprache hin in Wiedererwägung zieht. Sie lässt sich aber auch in den anderen Konstellationen, in denen ein kantonales Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde von Bundesrechts wegen vorzusehen ist, bundesrechtskonform auslegen (E. 3.2-3.4). Kanton; Recht; Regierung; Kantons; Regierungsrat; Einsprache; Kantonsrat; Entscheid; Regierungsrats; Schwyz; Verwaltungsgericht; Behörde; Rechtsmittel; Einsprachen; Ergebnis; Wahlen; Unregelmässigkeiten; Vorbereitung; Bundesgericht; Urteil; Rechte; Realakt; Beschwerde; Sinne; Wiedererwägung; Verfügung; Normen; Zusammenhang
    143 III 506 (4A_576/2016)Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4). Verfahren; Widerklage; Streitwert; Feststellung; Zivilprozess; Teilklage; Verfahrens; Schweizerische; Feststellungswiderklage; Zivilprozessordnung; Recht; Verfahrensart; Klage; Urteil; Kommentar; Hauptklage; Streitwerts; Anspruch; Schweizerischen; Botschaft; Sinne; Voraussetzung; Zusammenhang; Zuständigkeit; Hinweis; Versicherung; Reaktion

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-4115/2019Visum aus humanitären Gründen (VrG)Eltern; Libanon; Syrien; SEM-act; Mutter; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Vater; Visum; Botschaft; Beirut; Einreise; Gesuch; Gefahr; Aufenthalt; Urteil; Hilfsorganisation; Gründen; Reise; Bruder; Hilfe; Person; Vorinstanz; Poststempel
    F-5412/2019Visum aus humanitären Gründen (VrG)Indien; Visum; Schweiz; SEM-act; Akten; Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Behörden; Beschwerdeführers; Einsprache; Listen; Vorinstanz; Gründen; Gesuch; Visums; Person; Gefährdung; Flüchtlinge; Familie; Aufenthalt; Drittstaat; Einspracheentscheid; Gericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Pierre Tschannen, SteinmannBasler Art.882008