CCS Art. 87 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 87 CCS dal 2025

Art. 87 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 87 Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche

1 Non sono soggette alle autorità di vigilanza le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche riservate le prescrizioni del diritto pubblico.

1bis Le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche non sono tenute a designare un ufficio di revisione. (1)

2 Le controversie di diritto privato sono di competenza del giudice.

(1) Introdotto dalla cifra I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 87 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230024Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / KostenvorschussRevision; Recht; Revisionskläger; Entscheid; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Sistierung; Beschluss; Revisionsbeklagte; Gewährung; Revisionsklägers; Verfahren; Urteil; Frist; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kosten; Rechtsmittel; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Vorschuss; Gerichtskosten; Revisionsbeklagten; Stiftung; Geschäft; Verfügung; Leistung; Verfahrens
ZHLB220039AberkennungBaurecht; Baurechts; Baurechtszins; Vertrag; Berufung; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Parteien; Referenzzinssatz; Beklagten; Aberkennung; Betreibung; Baurechtszinses; Bezirksgericht; Entscheid; Baurechtsvertrag; Äquivalenz; ömisch-katholische; Grundrechtsbindung; Urteil; Rechtsöffnung; Höhe; Landwert; Aufgabe; Leistung; Gericht; Betrag; Sinne; Reduktion
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 326Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f). Schuld; Konkurs; Schuldbriefe; Forderung; Recht; Darlehen; Gläubiger; Zinsen; Sicherung; Darlehens; Einrede; Klasse; Konkursverwaltung; OFTINGER/BÄR; Urteil; Schuldbriefen; Konkursmasse; Sicherungsübereignung; Selbsteintritt; Rechtsträger; Vorgang; Liegenschaften; Kaufpreis; Kommentar; Gläubigerin; ässig
118 II 369Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt in der Gefahr, dass die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers aus der Sicht der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beeinträchtigt wird. In einem Fall der vorliegenden Art wird das Bundesgericht bei einer Anfechtung des Sachentscheids die diesem vorangegangenen vorsorglichen Verfügungen nicht überprüfen können (E. 1). Art. 28c Abs. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch periodisch erscheinende Medien; Begehren um Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen. Die Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB) nicht erfüllt sind (E. 4a). Es ist nicht willkürlich, Art. 28c Abs. 3 ZGB als auf ein Begehren anwendbar zu erklären, mit dem die Berichtigung auf dem Massnahmenweg verlangt wird (E. 4c). Tribunal; éponse; écision; édéral; Lausanne; Intimée; être; édias; Atteinte; TERCIER; DESCHENAUX/STEINAUER; Eglise; Scientologie; éjà; éjudice; Persönlichkeit; Recht; Arrêt; Massnahmen; Application; était; écisions; éférences; Espèce; ésentation; ériodique; BUCHER; Extrait; Editions; Sélection

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
B-2754/2019StiftungsaufsichtStiftung; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Stiftungsaufsicht; Verfügung; Quot;; Verfahren; Zuständig; Bundes; Zuständigkeit; Übernahme; Beschwerdeführers; Behandlung; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Entscheid; Übernahmeverfügung; Gericht; Eidgenössische; Bundesverwaltungsgericht; Handelsregister; Stiftungen; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Nichteintreten; Rechtsvertreter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2009.2Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP)Bundes; Schuldbrief; Depot; Verurteilte; Kammer; Gesuch; Entscheid; Liegenschaft; Beschlagnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Eigentümer; Eigentum; Deposite; Verurteilten; Besitz; Tribunal; Depots; Depositen; Apos;; Erbengemeinschaften; Ersatzforderung; Kredit; Gesuchs; Sinne; Sicherheit; Pfand; Drittbetroffenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand Vereinsund Stiftungsrecht2012