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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Der Art. 87 VVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 87 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130037ForderungBerufung; Versicherung; Beklagte; Beklagten; Person; Arbeitsverhältnis; Personal; Prämien; Arbeitsverhältnisses; Personalreglement; Leistungen; Krankentaggeld; Krankheit; Arbeitsvertrag; Taggelder; Recht; Beendigung; Urteil; Klage; Forderung; Entscheid; Taggeldleistungen; Vorinstanz; Parteien; Arbeitsgericht; Klägerinnen; Arbeitsgerichtes; Versicherungsvertrag
VDHC/2023/431’intimé; ’au; écembre; écision; évrier; ’assurance; Autorité; ères; écédente; égale; Chambre; ’an; ériode; éduction; ’autorité; ’employeur; édéral; ’assureur; étention; ’il; érent; épens; érieur
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.141-Beigeladene; Apos; Versicherung; Rente; Zahlung; Rückforderung; Leistungen; Renten; Beigeladenen; Police; Vertrag; Überentschädigung; Stunden; Taggelder; Drittauszahlung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfügung; Kollektiv-Taggeldversicherung; Zeitraum; Höhe; Invalidenversicherung; Versicherungsgericht; Rentennachzahlung; Bundesgericht; Betrag; Parteientschädigung; Person; Überentschädigungsgrenze
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Taggeld; Arbeit; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Anspruch; Leistung; Recht; Helsana; Beweis; Deckung; Übertritts; Taggelder; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Krankentaggeld; Kollektivversicherung; Parteien; Versicherungsdeckung; Tatsache; Übertrittsrecht; Leistung; Abschluss; Krankenversicherung; Versicherungsvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 112 (4A_428/2014)Art. 41, 112 Abs. 2, Art. 324a und 757 Abs. 2 OR, Art. 87 und 98 VVG; Versicherungsleistungen, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, unerlaubte Handlung, direkter Schaden. Schliesst der Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherer für die Versicherungsleistung anspruchsberechtigt. Zahlte die Gesellschaft als Arbeitgeberin die Versicherungsprämien nicht, kann der Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden nicht nur von der Gesellschaft (Art. 97 Abs. 1 OR), sondern auch von den Verwaltungsräten persönlich fordern (Art. 41 OR) (E. 4 und 5).
été; Assurance; éancier; être; ères; Employé; Assuré; Espèce; Indemnité; Krankentaggeldversicherung; Employeur; étant; édé; Action; ésé; égale; Indemnités; Assureur; édéral; éance; Autre; éparation; Arrêt; Verantwortlichkeit; éterminer; ègle; écrit; ésulte; également; égard
87 II 376Kollektiv-Unfallversicherung. 1. Begriff des Unfalls. Merkmal der "Unfreiwilligkeit des Ereignisses": erforderlich ist, dass die Körperschädigung unfreiwillig, d.h. gegen den Willen des Betroffenen eingetreten sei. 2. a) Die grobe Fahrlässigkeit des verunfallten Versicherten kann dessen Witwe entgegengehalten werden, da nicht diese, sondern der Verunfallte primär Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 Abs. 2 VVG ist (Art. 87, 76 VVG). b) c) Grobe Fahrlässigkeit; Höhe des daherigen Abzugs. Unfall; Ereignis; Versicherung; Anspruch; ässig; Anspruchsberechtigte; Sinne; Körper; Fahrlässigkeit; Verunfallte; Helvetia; Strangulation; Witwe; Körperschädigung; Ereignis; Unfreiwilligkeit; Versicherungsnehmer; ührt; Ereignis; Todes; Verschulden; Recht; Unfallversicherung; Verunfallten; Urteil; Anspruchsberechtigter; Ereignisses; Leistung; Todesfall; Versicherungssumme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz2012
PeterBasler Kommentar VVG2001