Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 87 VEGM vom 2022

Art. 87 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 87

(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Grosse Kammer gebildet.(2) Ist die Grosse Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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