SCC Art. 87 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 87 SCC from 2024

Art. 87 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 87 b. Probationary period

1 A person released on parole is made subject to a probationary period of a duration that corresponds to the remainder of his sentence. The period however amounts to at least one year and no more than five years.

2 The executive authority shall normally order probation assistance for the duration of the probationary period. It may impose conduct orders on the person released on parole.

3 If parole is granted to an inmate serving a custodial sentence for an offence mentioned in Article 64 paragraph 1, and if on expiry of the probationary period a continuation of the probation assistance or the conduct orders appear to be required in order to reduce the risk of further offences of this type being committed, the court may at the request of the executive authority extend the probation assistance or the conduct orders in each case by one to five years or impose a new conduct order for this period. A recall to custody in accordance with Article 95 paragraph 5 is not possible in such cases.


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Art. 87 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSA140001gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Kanton; Anklage; Beschuldigten; Anklageschrift; Sinne; Verteidigung; Urteils; Obergericht; Vollzug; Gericht; Staatsanwaltschaft; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Akten; Verfahrens; Zustimmung; Probezeit; Rückversetzung; Vorinstanz; Entlassung; Urteilsvorschlag
ZHSB130242mehrfacher Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Massnahme; Drohung; Behandlung; Urteil; Sinne; Entlassung; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beamte; Vollzug; Probezeit; Staatsanwaltschaft; Urteils; Gericht; Recht; Kantons; Gewalt; Verfügung; Vollzug; Beistand; Bundes; Anordnung; Behörden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00346Bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugEntlassung; Vollzug; Justiz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vollzug; Rekurs; Justizdirektion; Verfahren; Entscheid; Justizvollzug; Risiko; Verfahren; Vorinstanz; Gutachten; Vollzugs; Ehefrau; Verhalten; Legalprognose; Freiheit; Verwaltungsgericht; Neffen; Rechtsbeistand; Einzelrichter; ähren
SOSTBER.2023.72-Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 56 (6B_513/2015)Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2). Verwahrung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Entlassung; Täter; Vollzug; Sinne; Vollzug; Anordnung; Gericht; Probezeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bewährung; Massnahme; Täters; Absatz; Weisungen; Taten; Sicherheit; Bewährungshilfe; Entlassene; Gefahr; Anforderungen
135 IV 146 (6B_765/2008)Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). Gesamtstrafe; Probezeit; Vollzug; Freiheitsstrafe; Recht; Urteil; Vollzug; Rückversetzung; Vorinstanz; Vorstrafe; Kantons; Rests; Gericht; Taten; Täter; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Rests; Reststrafe; Taten; Vorstrafenrest; Asperation; Obergericht; Bundesgericht; Einbezug

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4505/2015Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Befehl; Person; Gefängnis; Flüchtling; Recht; Vorinstanz; Recht; Soldat; Eritrea; Verfügung; Soldaten; Personen; Rechts; Sinne; Bataillon; Beweis; Befehle; Schweiz; Flüchtlinge; Familie; Beschwerde; Armee; Bundesverwaltungsgericht; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar Strafrecht[BSK StGB]2013