Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 87 SchKG vom 2024

Art. 87 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 87 Betreibung auf Pfandverwertung und Wechselbetreibung

Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178–189.


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Art. 87 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2019/235-été; Appel; édicament; édicaments; Suisse; énale; étranger; Appelant; Albanie; Indemnité; Exportation; évrier; égligence; Auteur; écessaire; évenu; établi; érapeutiques; égal; évitable; éance; éfense; Appelante; Activité
VDEntscheid/2019/113-évrier; Extrême; érant; érêts; écision; ésidente; Chambre; Intérêts; LPA-VD; Autorité; CHAMBRE; AVOCATS; Prononcé; Composition; COURBAT; Henny; Jornod; Greffier; Hersch; *****; Interdiction; Opposant; éterminations; étence; Avocat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Verfahren; Neuschätzung; Zuständigkeit
90 II 108In Frankreich gezeichnete, in der Schweiz zahlbare Wechsel. Betreibung des Indossatars gegen den Akzeptanten. Zahlung an den Konkursrichter. Verarrestierung der einbezahlten Summe und Erhebung der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage in de Schweiz. 1. Internationale Zuständigkeit. Art. 1, 2bis und 11 des Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869. Der Richter hat seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1). Die Klage aus Art. 87 und 187 SchKG kann, auch bei Wohnsitz des Beklagten in Frankreich, am Gerichtsstand der Betreibung erhoben werden, die zu der streitigen Zahlung Anlass gegeben hat (Erw. 2). Art. 2bis des Staatsvertrages und die Vollziehungsverordnung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1936 betreffen nur die Forderungen, wegen deren der Prozess in der Sache selbst beim natürlichen Richter des Beklagten in Frankreich anhängig gemacht werden muss (Erw. 3). 2. Zahlung, Art. 187 SchKG. Die Zahlung an den Konkursrichter ist derjenigen an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gleichzustellen und befreit den Schuldner. Dieser kann im Hinblick auf die Rückforderungsklage die bezahlte Summe verarrestieren lassen (Erw. 5). 3. Bestehen einer Wechselschuld. a) Anwendbares Recht in Bezug auf die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage, auf die Form von Wechselverpflichtungen und auf die Wirkungen der Verpflichtungen des Akzeptanten. Art. 1087 Abs. 1, 1090 Abs. 1 OR (Erw. 6). b) Unterschrift des Ausstellers (Art. 110 des französischen Handelsgesetzbuchs, Art. 991 und 992 OR). Geschäftsführer einer französischen GmbH, der als Vertreter der Gesellschaft handelt (Erw. 8). c) Einreden aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Inhaber und dem aus dem Wechsel in Anspruch Genommenen (Erw. 9). 4. Anwendung des ausländischen Rechtes durch die Berufungsinstanz, Art. 65 OG (Erw. 7). été; était; équestre; çais; Comptoir; Bailly; Action; Banque; ébiteur; Tribunal; Intimée; Kauffmann; érant; être; écution; Exécution; édéral; France; Hervet; Porrentruy; éfendeur; ègle; étend; Avait; éfenderesse; Espèce; étaient; éter; écuté; èque