MWSTG Art. 87 - Verzugszins
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 87 MWSTG vom 2025
Art. 87 Verzugszins
1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1bis Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt. (1)
2 Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 438]; [BBl 2021 2363]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.