LwG Art. 87 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 87 LwG vom 2023
Art. 87 5. Titel: Strukturverbesserungen1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Grundsatz
1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.