Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 87 KVG vom 2024

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Art. 87 (1) Streitigkeiten unter Versicherern

Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 87 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZB-05-40Forderung (Zuständigkeit)Kanton; Recht; Kantonsgericht; Verfahren; Streit; Versicherer; Maloja; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Privat; Klage; Bezirksgericht; Vorinstanz; Graubünden; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Leistungen; Versicherern; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Ansprüche; Streitigkeiten; Sozialversicherungsstreitsachen; Zivilgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 87Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132, 134 und 156 OG: Gerichtskosten. Bejahung der in RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 238 Erw. 7.1 offen gelassenen Frage, ob das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei ist, wenn in einem Streit um die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG versicherte Person und Wohnkanton einander gegenüberstehen (Erw. 6). Anders verhält es sich, wenn Krankenversicherer und Wohnkanton als Partei und Gegenpartei am Recht stehen (BGE 123 V 309 Erw. 9).
Person; Wohnkanton; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Kanton; Gerichtskosten; Verfahren; Krankenversicherer; Recht; Leistung; Urteil; Eidgenössischen; Leistungen; Krankenpflege; Behandlung; Gründen; Streit; Partei; Wohnkantons; Sinne; Krankenpflegeversicherung; Aufenthalt; Hospitalisation; Spital; Gallen; Auslegung; Erwägungen; Erhebung
127 V 196Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Verfahren; Versicherer; Verfahrens; Versicherung; Beschwerdeverfahren; Verfahrenskosten; Bundesgesetz; Parteien; Versicherungsgericht; Gericht; Wortlaut; Regel; Kostenlosigkeit; Kommission; Mutwilligkeit; Unfallversicherung; Leichtsinnigkeit; Versicherern; Spruchgebühr; Bundesgesetze; Kostenfreiheit; AmtlBull; Auslegung; Bericht; Bundesgesetzes; Ausnahmen; Beschwerdeverfahrens; ässig