BZG Art. 87 -
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 87 BZG vom 2025
Art. 87 Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton oder Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheiden, die während kantonaler oder kommunaler Schutzdienstleistungen entstanden sind. Die Entscheide dieser Behörden können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
2 Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, die in der Aufgebotskompetenz des Bundes liegen.
3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegenüber dem Bund, die sich auf dieses Gesetz stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.