SG | HG.2015.138 | Entscheid Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von | Grundstück; Verwaltungsvermögen; Aufgabe; Beklagten; Sinne; Grundstücks; Bauhandwerkerpfandrecht; Recht; Grundstücke; Sachen; Staat; Qualifikation; Handelsgericht; Ständerat; Verwaltungsvermögens; Bundesgericht; Rechtsprechung; Staates; Entscheid; Zwecke; Bahnhof; Eisenbahnverkehr; Generalunternehmerin; Gleis; Parteien |
SG | B 2010/105 | Urteil Bau- und Planungsrecht, Art. 2 Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 18m Abs. 1 EBG (SR 742.101). Ein Baugesuch für ein Vorhaben innerhalb des Baugebiets kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die konkrete Bauzone sei noch nicht definiert. Das Gesuch ist vorerst zu sistieren, bis die zuständige Behörde im betroffenen Gebiet die fehlende Planungsgrundlage geschaffen bzw. einen entsprechenden Teilzonenplan erlassen hat, so dass das Gesuch beurteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2010/105). | Recht; Bauzone; Planung; Entscheid; Gemeinde; Bahnhof; Planungs; Bauvorhaben; Anlage; Gesuch; Rekurs; Baute; Grundstück; Anlagen; Bewilligung; Bauzonen; Bauten; Gossau; Kanton; Bundes; Verkaufs; Baugesuch; Verwaltungsgericht; Fläche; Stadt; Baubewilligung; Nutzungsplan; Vorinstanz |