Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 87 BGG vom 2024

Art. 87 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse

1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.

2 Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 87 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 61/2012/2 Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 46 JG; Art. 51 ff. VRG; §§ 8 ff. KVD; Anhang KVV/SH. Verbilligung der Krankenversicherungsprämien; Änderung der bestehenden Verordnung aufgrund des bisherigen Rechts; Zuwarten mit Inkraftsetzung des durch Annahme einer Volksinitiative geänderten Gesetzes Recht; Regierung; Regierungsrat; Inkraftsetzung; Kanton; Normen; Normenkontrolle; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtsmittel; Vollzug; Regierungsrats; Prämie; Prämien; Kantons; Gesetzes; Volksinitiative; Schaffhausen; Prämienverbilligung; Gesuch; Dekret; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Marti; KVG/SH; Bundesgericht; KVV/SH; Krankenversicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/209Urteil Rechtsweggarantie, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 29a BV (SR 101), Art. 86 Abs. 2 und 3 und Art. 130 Abs. 3 BGG (SR 173.110), Art. 89 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Nach Art. 29a BV i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG sind die Kantone verpflichtet, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen, ausser es liegt eine Streitsache mit vorwiegend politischem Charakter vor. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regierung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist keine Streitsache mit überwiegend politischem Charakter. Vor dem 1. Januar 2009 (Art. 130 Abs. 2 BGG) vermag Art. 29a BV jedoch keine vom kantonalen Prozessrecht nicht vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2007/209). Recht; Entscheid; Regierung; Rechtsverweigerung; Verwaltungsgericht; Kanton; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rechtsweggarantie; Bundesgericht; Gallen; Justiz; Charakter; Verfahren; Sicherheit; Bundesgerichts; Sicherheits; Justizdepartement; Entscheide; Überprüfung; Gericht; Beschwerde; Kantone; Rechtspflege; Vorinstanz; Entscheidung; Kantons; Streitsache
SGK 2007/4Urteil Lohngleichheit im öffentlichen Dienstrecht, Art. 8 BV (SR 101), Art. 79bis VRP (sGS 951.1). Der Anspruch auf gleiche Pflichtlektionenzahl kann als vermögensrechtlicher Anspruch aus einem Dienstverhältnis auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Da auf das Gestaltungsbegehren der Kläger nicht eingetreten werden konnte, beschränkte sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung des Feststellungsbegehrens. Die Differenzen hinsichtlich Pflichtlektionenzahl zwischen Lehrkräften der Berufsmittelschule im Vergleich zu jenen der Wirtschafts- bzw. Fachmittelschulen erscheinen aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Art der Schulen und den daraus folgenden Unterschieden in bezug auf Vor- und Nachbereitungsaufwand für die Lehrkräfte nicht als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Verwaltungsgericht, K 2007/4). Berufs; Lehrkräfte; Besoldung; Lektion; Klage; Recht; Lehrperson; Lehrpersonen; Lektionen; Ungleichbehandlung; Feststellung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Berufsfachschule; Pflichtlektionen; Bundesgericht; Berufsfachschulen; Dienstverhältnis; Kanton; Grundrechts; Pflichtlektionenzahl; Lehrkräften; Gallen; Mittelschule; ühren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 300 (1C_351/2020)
Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kanton; Regierungsrat; Verordnung; Weiler; Baubewilligung; Thurgau; Charakter; Nutzungspläne; Bauten; Erlass; Baubewilligungsverfahren; Richtplan; Bauzone; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Nutzungsplan; Erhaltung; Kleinsiedlungsverordnung; Anlagen; Bestimmungen; Rechtsschutz; AEMISEGGER; öffentlich
147 I 420 (1C_659/2020)
Regeste
Art. 37 Abs. 1 KV/ZH ; Art. 34 Abs. 1 BV ; Voraussetzungen für die Dringlicherklärung eines kantonalen Gesetzes (Urnenabstimmungsgesetz/ZH). Mit der Dringlicherklärung werden die Referendumsrechte der Stimmberechtigten eingeschränkt; die Dringlichkeitsklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2.3). Darstellung der Gesundheitssituation in Bezug auf die Covid-19-Pandemie im Zeitpunkt der Verabschiedung des Urnenabstimmungsgesetzes (E. 2.4).
Gemeinde; Urnenabstimmung; Kanton; Urnenabstimmungsgesetz; Recht; Kantons; Gemeindeversammlung; Bundes; Covid-; Beschwerde; Urnenabstimmungsgesetzes; Dringlichkeit; Gesetze; Stimmberechtigte; KV/ZH; Interesse; Rechte; Dringlicherklärung; Stimmberechtigten; Pandemie; Kantonsrat; Beschwerdeführerinnen; Referendum; Erlass; Gesetzes; Gemeinden; Schweiz; Beschluss