AIG Art. 87 - Bundesbeiträge

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 87 AIG vom 2025

Art. 87 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 87 Bundesbeiträge

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

  • a. (1) jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG (2) ;
  • b. (3) jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
  • c. (4) Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
  • d. (5) jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (6) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (7) oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
  • 2 Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.

    3 Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. (3)

    4 Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. (9)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
    (2) SR 142.31
    (3) (8)
    (4) Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
    (6) SR 311.0
    (7) SR 321.0
    (8) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
    (9) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-5416/2016Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)Bundes; Aufenthalt; Urteil; Aufenthalts; Recht; Vorinstanz; Zustimmung; Therapie; Beschwerdeführers; Kanton; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; BE-act; Schweiz; Kantons; Entscheid; Vollzug; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Therapiebericht; Erteilung; Verhalten; Niederlassungsbewilligung; Polizei; Militärdirektion; Widerruf; Familie; Migration; Bundesgericht