Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 86a
Zusammenfassung der Rechtsnorm BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Art. 86a BVG vom 2025
Art. 86a (1) Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;abis. (2) die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (3) über Schuldbetreibung und Konkurs;e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;f. (4) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB (5) ;g. (6) …
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;bbis. (7) Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (8) über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (9) ;e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens erfordert;f. (10) die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG (11) oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;g. (12) den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (13) gegeben ist.
3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 (14) über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
5 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2689]; [BBl 2000 255]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2015 4299 ][5017], [2020 5]; [BBl 2014 529]).
(3) [SR 281.1]
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
(5) [SR 210]
(6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ([AS 2012 3745]; [BBl 2007 5037], [2010 7841]). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4095]; [BBl 2014 2105]).
(7) Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(8) [SR 642.11]
(9) [SR 431.01]
(10) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 5129]; [BBl 2005 4459]).
(11) [SR 831.20]
(12) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ([AS 2012 3745]; [BBl 2007 5037], [2010 7841]). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4095]; [BBl 2014 2105]).
(13) [SR 121]
(14) [SR 642.21]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.