Art. 869 Der Genossenschafter
1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften.
2 In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 I 285 | Handelsregister, Genossenschaft. Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1 OR beginnt nicht mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Genossenschafters, sondern mit dessen Eintragung durch das Handelsregisteramt zu laufen. Das Datum dieser Eintragung kann nicht nachträglich geändert werden. | Genossenschaft; Handelsregister; Handelsregisteramt; Mitglied; Mitglieder; Ausscheiden; Eintrag; Genossenschafter; Eintragung; Beschwerde; Mitgliederverzeichnis; Bodmer; Genossenschafters; Frist; Verwaltung; Mitgliederliste; Streichung; Ausscheidens; Beschwerdeführer; Haftung; Publizitätswirkung; Datum; Werden; Vorstand; Protokoll; Generalversammlung; Geführten; Anmeldung; Ersucht; Begehren |