SCC Art. 860 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 860 SCC from 2024

Art. 860 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 860 I. Creation 1. Registration

1 The creation of a mortgage certificate on paper always requires an entry in the land register and a document of title

2 The bearer or a specific person, in particular the landowner, may be named as the creditor under the paper mortgage certificate.

3 The mortgage certificate shall take effect on registration even if the document of title has not yet been issued.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 860 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenKonkurs; Kollokations; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Gläubiger; Kollokationsklage; Schuldbrief; Forderung; Entscheid; Konkursamt; Inhabers; Gericht; Verfahren; Konkursitin; Inhaberschuldbrief; Vorinstanz; Anspruch; Grundpfandrecht; Winterthur; SchKG-HIERHOLZER; Verfügung; Bezirkes; Konkursverwaltung; ührt
VDML/2023/204édule; écaire; écision; éance; èces; Autorité; ’intimé; Investissement; énonciation; édure; ’autorité; ’il; Fonds; ’Office; épens; éancier; était; Lavaux-Oron; équisition; érant; édé; ’est; écité; ’opposition
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldbrief; Drittpfandgeber; Rechtsöffnungstitel; Grundstück; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldnerin; Schuldpflicht; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Grundpfandrecht; Betreibung; Anerkennung; Entscheid; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Forderung; Drittpfandverhältnis; Eigentümer; Grundbuch; Pfandrecht; Grundpfandforderungen; Urkunde