CPC Art. 86 - Partial action

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 86 CPC from 2024

Art. 86 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 86 Partial action

If a claim is divisible, an action for part of the claim may be brought.


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Art. 86 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP240002Forderung / Rechtsverzögerung, RechtsverweigerungVerfahren; Vorinstanz; Frist; Urteil; Gericht; Rechtsverzögerung; Parteien; Verfahrens; Entscheid; Urteilsdispositiv; Beklagten; Haftbarkeit; Rechtsverweigerung; Urteilsdispositivs; Gerichtsschreiber; Haftung; Zustellung; Obergericht; Forderung; Verfügung; Vernehmlassung; Fälle; Klage; Verhandlung; Ersatzrichterin
ZHHG200248ForderungFertigstellung; Zahlung; Vertrag; Fertigstellungs; Schaden; Vertrags; Werkvertrag; Beklagte; Klage; Beklagten; Leistung; Fertigstellungskosten; Akontozahlung; Umbau; Zahlungs; Parteien; Vertragsrücktritt; Kosten; Höhe; Leistungen; Umbauprojekt; Tatsache; Recht; Eventualwiderklage; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.53-Verfahren; Sistierung; Verfahrens; Apos; Forderung; Verrechnung; Kantonsgericht; Darlehen; Verfügung; Klage; Olten-Gösgen; Betrag; Richteramt; Darlehens; Zuger; Beklagten; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Urteil; Abtretung; Verrechnungsforderung; Gericht; Interesse; Klageantwort; Sistierungsantrag; Schweizerische
SGK 2015/1, K 2015/2Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K Klage; Arbeitgeber; Recht; Arbeitsverhältnis; Beklagten; Schlichtung; Verfahren; Lohnfortzahlung; Gallen; Anspruch; Arbeitszeugnis; Versicherung; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Versicherer; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Einstellung; Leistung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Kündigung; Rechtsbegehren; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 172 (4A_529/2020)
Regeste
Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Klage; Rechtsprechung; Urteil; Verfahrensart; Widerklage; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Person; Unfall; Kantonsgericht; Forderung; Reaktion; Streitwert; Berufung; Personenschaden; Hinweis; Auszug; Zivilsachen; Feststellungswiderklagen; Zusammenhang
145 III 299 (4A_29/2019)Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 und 224 ZPO). Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen ist nicht auf den Fall beschränkt, dass es sich bei der Hauptklage um eine sogenannte echte Teilklage handelt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 2). Teilklage; Feststellung; Verfahren; Feststellungswiderklage; Überzeit; Urteil; Klage; Bundesgericht; Überzeitentschädigung; Widerklage; Vorinstanz; Anspruch; Verfahrens; Forderung; Ansprüche; Verfahrensart; Nichtbestands; Gesamtforderung; Erwägung; Streitwert; Hauptklage; Ungewissheit; Rechtsverhältnisses; Arbeitsgericht; Bezahlung; Klage; Betrag; Entschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer 2. Aufl. Zürich 2016
Schweizer Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2016