ZG Art. 86 - Erlass von Zollabgaben

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 86 ZG vom 2023

Art. 86 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 86 Erlass von Zollabgaben

1 Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:

  • a. wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
  • b. wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
  • c. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
  • d. in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
  • 2 Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR (1) oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:

  • a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
  • b. die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
  • 1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
  • 2. als offensichtlich stossend erscheint. (2)
  • 3 Gesuche sind wie folgt einzureichen:

  • a. Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
  • b. Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion. (3)
  • (1) SR 313.0
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 86 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2011 77AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 321 2011 Erschliessungsabgaben 321 I. Erschliessungsabgaben 77 Ursprünglicher Beitragsplan...Stiftung; Grundstück; Parzelle; Stiftungszweck; Sondervorteil; Grundstücke; Beitragspflicht; Baugesetz; Beitragsplan; Zweck; Recht; Erschliessungsabgaben; Situation; Schätzungskommission; Stiftungsvermögen; Überbauung; Grundstücken; Vorteil; Beiträge; Stundung; Methode; Beitragsleistung; Rechnung; Stif-; Mitteln; Stiftungszwecks

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
    AGAGVE 2011 77I. Erschliessungsabgaben77 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGnicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.bestimmen.des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung). Stiftung; Grundstück; Parzelle; Stiftungszweck; Sondervorteil; Grundstücke; Beitragspflicht; Baugesetz; Beitragsplan; Zweck; Recht; Erschliessungsabgaben; Situation; Schätzungskommission; Stiftungsvermögen; Überbauung; Grundstücken; Vorteil; Beiträge; Stundung; Methode; Beitragsleistung; Rechnung; Stif-; Mitteln; Stiftungszwecks
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen
    144 III 264 (5A_856/2016)Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 83 und Art. 84 ZGB; Art. 16 ZGB; Stiftungsaufsicht; Stifterrechte. Entscheide betreffend Stiftungsaufsicht sind vermögensrechtlicher Natur und unterliegen nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.3). Die Stiftungsurkunde kann vorsehen, dass der Stifter oder im Falle seiner Verhinderung seine Nachkommen die Mitglieder des Stiftungsrats ernennen (E. 2). Beweismass und Beweislast für die Feststellung einer Urteilsunfähigkeit, die den Stifter an der Ausübung seines Ernennungsrechts hindert (E. 5 und 6). Stiftung; Stifter; Stiftungsrat; Urteil; Stiftungsrats; Beweis; Mitglied; Stifters; Bundes; Mitglieder; Stiftungsurkunde; Person; Befugnis; Handlung; Wahrscheinlichkeit; Beweismass; Urteilsunfähigkeit; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Wille; Willen; Urteilsfähig; Fähigkeit; Natur; Gutachten; Urteilsfähigkeit; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
    B-3171/2020StiftungsaufsichtStiftung; Schenkung; Quot;; Urteil; Bundes; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Clinic; Memory; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Urteils; Entscheid; Sachwalters; Zusammenhang; Aufsicht; Zweckänderung; Dispositiv-Ziff; Beschwerde; Aktien; Gutachten; Beurteilung; Prozesse; Urteilsfähig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Martin Kocher, Diego Clavadetscher Kommentar zum Zollgesetz [ZG]2009
    Kocher, Clavadetscher Hand Zollgesetz2009