Art. 86 OR vom 2024
Art. 86 Bei mehreren Schulden a. Nach
Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 254 (4A_26/2017) | Art. 86 ZPO; Teilklage; Streitgegenstand; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen (E. 3). | Schaden; Recht; Klage; Klage; Schadens; Lebenssachverhalt; Genugtuung; Rechtsbegehren; Schadensposition; Körperverletzung; Unfall; Teilklage; Klagt; Unterschiedlich; Streitgegenstand; Schadenspositionen; Fahrzeug; Handelsgericht; Unterschiedliche; Ehefrau; Schadenersatz; Bezahlen; Erwerbsausfall; Aufl; [Hrsg]; Objektiv; Urteil; Ziffer; Alter; Schweizerische |
142 III 683 (4A_99/2016) | Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4). Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?
| Beschwerde; Klage; Rechtsbegehren; Teilklage; Ansprüche; Beschwerdegegner; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Urteil; Klagenhäufung; Klagt; Objektive; Anspruch; Materielle; Präzisierung; Aufl; Reihenfolge; Bestimmtheit; Substanziierung; Schweizerischen; Bundesrecht; Prozessuale; DROESE; Iudicata; SUTER; Partei; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Klagte; Beschwerdegegners |