Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 86

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 86 IPRG vom 2025

Art. 86 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 86 Zuständigkeit 1. Grundsatz

1 Für das Nachlassabwicklungsverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. (1)

2 Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 330; BBl 2020 3309).

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Art. 86 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180044Erbausschlagungändig; Recht; Ausschlagungserklärung; Berufung; Protokoll; Zuständigkeit; Erblasser; Wohnsitz; Brasilien; Protokollierung; Schweiz; Entscheid; Bundesgericht; Berufungskläger; Behörde; Staat; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erblassers; Gerichte; Vorinstanz; Obergericht; Oberrichter; Urteil; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Stadt; Dispositiv-Ziffer; Gesuch; Zeitpunkt
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Erbin; Erblasser; Einzelgericht; Erbscheins; Nutzniesser; Parteien; Erbschaft; Bülach; Erben; Erblassers; Ausstellung; Bezirksgericht; Nutzniesserin; Schweiz; Anspruch; Ehegatte; Gericht; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Liegenschaft; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Glauben; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Anmeldung; Auskunft; Anspruch; Formular; Entscheid; Grundeigentum; Verfügung; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Leistungen; Einsprache; Steuerveranlagung; Härte; Ehemann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 369 (5A_876/2010)Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur
135 III 185 (4A_398/2008)Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).
Regeste b
Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich. Ansprüche eines Erben gegen Dritte fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation durch das Erbstatut bestimmt ist (E. 3.4).
LugÜ; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Zivil; Wohnsitz; EuGVO; Recht; Beschwerdegegner; Vertrag; Beklagten; Anspruch; Rechtsprechung; Auslegung; Anwendungsbereich; Erblasser; Handelsgericht; Urteil; Erben; Klage; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommens; Vertragsstaat; Streit; Einsicht; Schweiz; Entscheid