137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |
135 III 185 (4A_398/2008) | Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3). Regeste b Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich. Ansprüche eines Erben gegen Dritte fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation durch das Erbstatut bestimmt ist (E. 3.4). | LugÜ; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Zivil; Wohnsitz; EuGVO; Recht; Beschwerdegegner; Vertrag; Beklagten; Anspruch; Rechtsprechung; Auslegung; Anwendungsbereich; Erblasser; Handelsgericht; Urteil; Erben; Klage; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommens; Vertragsstaat; Streit; Einsicht; Schweiz; Entscheid |