LDIP Art. 86 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 86 LDIP dal 2022

Art. 86 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 86 I. Competenza 1. Principio

1 Per il procedimento successorio e le controversie ereditarie sono competenti i tribunali o le autorit svizzeri dell’ultimo domicilio dell’ereditando.

2 È riservata la competenza dello Stato che la rivendica a titolo esclusivo per i fondi situati sul suo territorio.


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Art. 86 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180044Erbausschlagungändig; Recht; Ausschlagungserklärung; Berufung; Protokoll; Zuständigkeit; Erblasser; Wohnsitz; Brasilien; Protokollierung; Schweiz; Entscheid; Bundesgericht; Berufungskläger; Behörde; Staat; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erblassers; Gerichte; Vorinstanz; Obergericht; Oberrichter; Urteil; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Stadt; Dispositiv-Ziffer; Gesuch; Zeitpunkt
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Erbin; Erblasser; Einzelgericht; Erbscheins; Nutzniesser; Parteien; Erbschaft; Bülach; Erben; Erblassers; Ausstellung; Bezirksgericht; Nutzniesserin; Schweiz; Anspruch; Ehegatte; Gericht; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Liegenschaft; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Glauben; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Anmeldung; Auskunft; Anspruch; Formular; Entscheid; Grundeigentum; Verfügung; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Leistungen; Einsprache; Steuerveranlagung; Härte; Ehemann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 369 (5A_876/2010)Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur
135 III 185 (4A_398/2008)Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).
Regeste b
Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich. Ansprüche eines Erben gegen Dritte fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation durch das Erbstatut bestimmt ist (E. 3.4).
LugÜ; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Zivil; Wohnsitz; EuGVO; Recht; Beschwerdegegner; Vertrag; Beklagten; Anspruch; Rechtsprechung; Auslegung; Anwendungsbereich; Erblasser; Handelsgericht; Urteil; Erben; Klage; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommens; Vertragsstaat; Streit; Einsicht; Schweiz; Entscheid