HRegV Art. 86 -

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 86 HRegV vom 2025

Art. 86 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 86 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 53AGVE 2004 53 S.221 2004 Submissionen 221 [...] 53 Ausschluss eines Anbieters. - Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit...SubmD; Ausschluss; Verga; Leistungsfähigkeit; Anbieter; Eignung; Beurteilung; Vergabestelle; Sozialabgaben; Verfahren; Ermes; Submissionen; Anbieters; Steuern; Konkursverfahren; Zuschlag; Verwaltungsgericht; Kreditwürdig; Festzu; Ermessen; Betracht; Bezug; Verwaltungsrat; Vertretung; Zustand; Betreibungen; Vergabebehörde; ährigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 443Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt. Schaden; Konkurs; Schadens; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Schadenersatz; Recht; Rechtsprechung; Konkurse; Schadenskenntnis; Beitragsforderung; Regel; Kollokation; Urteil; Hinweis; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Verlust; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Forderung; Gericht; Höhe; Schadenersatzforderung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens
126 III 283Handelsregister. Widerruf der wegen Verlusts des Rechtsdomizils am statutarischen Sitz ausgesprochenen Auflösung einer Gesellschaft (Art. 86 Abs. 2 und 3, Art. 88a HRegV). Berechnung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV (E. 3a und b). Nach Ablauf dieser Frist ist es für die in Liquidation befindliche Gesellschaft nicht mehr möglich, einen Widerruf der Auflösung zu erreichen, welche vom Registerführer in Anwendung der Art. 86 und 88a HRegV von Amtes wegen ausgesprochen wurde (E. 3c). été; éposé; élai; écision; Office; égal; évocation; édé; édéral; Autorité; Registre; Handelsregister; égale; Inscription; être; Widerruf; Auflösung; HRegV; Tribunal; énérale; ésenté; Office; Avait; Inobservation; établie; Zurich; Aktiengesellschaft; édure; Comme; ément