Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 86

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 86 AHVG vom 2025

Art. 86 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 86 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 115Art. 97 und 128 OG, 5 und 45 VwG. Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Zwischenverfügung. Art. 103 OG. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen berechtigt. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, 30bis Abs. 3 lit. f und 121 Abs. 1 KUVG, 56 Abs. 1 lit. d MVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Recht; Verbeiständung; Versicherungsgericht; Bundes; Rechtspflege; Kanton; Voraussetzung; Verwaltung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Verhältnisse; Rechtsbeistand; Urteil; Bruderer; AHV-Rekurskommission; Entscheid; Voraussetzungen; Unentgeltlichkeit; Zwischenverfügung; Bundesamt; Beschwerdeverfahren; Kantone; Gewährung; Umständen; Verfahren; Rechtsfragen