Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 85a

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 85a SchKG vom 2025

Art. 85a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 85a (1)

1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. (2)

2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

  • 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
  • 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
  • 3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

    4 … (3)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
    (3) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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    Art. 85a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
    ZHPP230001Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGBetreibung; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Steueramt; Verfahrens; Bundesgericht; Vertretung; Unterschrift; Sendung; Rechtskraftbescheinigung; Urteil; Zahlungsbefehl
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO120143Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Feststellung; Obergericht; Klage; Feststellungsklage; Gericht; Hauptsache; Kanton; Friedensrichteramt; Bestellung; Anspruch; Einkommen; Betreibung; Rechtsbeistand; Rechtsbeistandes; Verfahren; Forderung; Obergerichts; Gemeinde; Kantons; Frist; Gesuchs; Beurteilung; Bedürftigkeit; Entscheid; Obergerichtspräsident; Einreichung
    ZHVO120097Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Gesuch; Hauptsache; Schlichtungsverfahren; SchKG; Klage; Betreibung; Kantons; Obergerichtspräsident; Feststellungsklage; Gewährung; Gericht; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Friedensrichteramt; Rechtsbeistand; Parteientschädigung; Begehren; Präsident; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Verfügung; Erwägungen:; Eingabe; Schlichtungsgesuch
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5993/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Klage; SchKG; Bundes; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Betreibung; Feststellung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Konkurs; Kreisgericht; Verfahren; Beurteilung; Verfügung; Feststellungsklage; BVGer; Einzelrichter; Gericht; Forderung; Zivilrichter; Beilage; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; öffentlich-rechtlich; Auffangeinrichtung; Kreisgerichts; öffentlich-rechtliche