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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 85a BV vom 2024

Art. 85a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 85a (1) Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2010/10Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Art. 23 OR. Anspruch auf BVG-Invalidenrente. Klärung der Versicherteneigenschaft und des Bestandes des Vorsorgeverhältnisses. Anzeigepflichtverletzung des Versicherten; Grundlagenirrtum und Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2012, BV 2010/10).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 24. Januar 2012in SachenA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, Arbeit; Vorsorge; Vertrag; Anschluss; Vertrags; Arbeitgeber; Anschlussvertrag; Beklagten; Recht; Versicherung; Anzeigepflicht; IV-act; Vorsorgeeinrichtung; Person; Klägers; Abschluss; Fragen; Versicherungs; Anzeigepflichtverletzung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Gesundheit; Trete; Obligatorischen; Akten; Vater; Berufliche; Versicherer; Einzige; Beruflichen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2010/10Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Art. 23 OR. Anspruch auf BVG-Invalidenrente. Klärung der Versicherteneigenschaft und des Bestandes des Vorsorgeverhältnisses. Anzeigepflichtverletzung des Versicherten; Grundlagenirrtum und Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2012, BV 2010/10).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 24. Januar 2012in SachenA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544,
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2805/2013AufsichtsmittelBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Gegnerin; Beschwerdegegnerin; Vorsorge; Vorinstanz; Recht; Zessionen; Retrozession; Retrozessionen; Freiz?gigkeit; Aufsicht; Stiftung; Urteil; Verm?gens; Offenlegung; Rechtlich; Sozialversicherungsgericht; Informationen; Verf?gung; Beschwerdef?hrern; R?ckwirkend; Sanierung; Antr?ge; Vorsorgeeinrichtung; B-act; ZH-act; Arbeitgeber
A-4467/2011DatenschutzDaten; Person; Personen; Vorsorge; Arbeitgebende; Bundes; Beschwerde; Arbeitgebenden; Datenschutz; Personendaten; Arbeitnehmende; Beschwerdegegnerin; Mentar; Arbeitnehmenden; Vorsorgeeinrichtung; Berufliche; Datenschutzgesetz; Hinweis; Gesetzlich; Kommentar; Gesetzliche; Handkommentar; Organ; Recht; Aufgabe; Datenbearbeitung; Pensionskasse; Parit?tisch; Hinweise; Parit?tische
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